Der Schiffer-Tree® –
Artgerechte Wildtierbehausung
aus der Produktion der Caritas-Werkstatt Pocking
Fernsehen bildet! In diesem Fall bildete sich daraus die Idee, den Schiffer-Tree in der WfbM Pocking zu fertigen.
Wie das? Im NDR-Fernsehen wurde ein Bericht zum beenature-poject von Torben Schiffer gezeigt. Wie es der Zufall so will, sah das einer unserer Gruppenleiter aus der Schreinerei. So wurde der Gedanke geboren, diesen besonderen Baum in unserer Einrichtung zu bauen.
Erfahren Sie mehr zu diesem außergewöhnlichen Projekt unter: https://beenature-project.com
Viele Monate sind seit diesem Fernsehbericht vergangen. Informieren, entwickeln, ausprobieren und natürlich Herrn Schiffer kennenlernen.
Auch ihm gefiel der Gedanke, dass seine Schiffer-Trees zukünftig in einer WfbM und in Deutschland gefertigt werden. Bisher wurden sie lediglich in der Schweiz produziert.
Der Schiffer-Tree soll dazu dienen, baumhöhlenbewohnenden Tieren wie Hornissen, Wespen, wilden Honigbienen, Fledermäusen oder Spechten (etc.) einen Lebensraum zu bieten. Gerade in der aktuellen Zeit, wo alter Baumbestand immer seltener wird, spielen solche Baumhöhlensimulationen eine immer wichtigere Rolle für das Überleben der Tiere.
Gemäß der VO (EU) 2016/429 vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht" oder "AHL") sind nach Teil I, Kapitel 1 Art 4 Nr. 5 "gehaltene Tiere" Tiere, die vom Menschen gehalten werden. Dies bedeutet, dass Bienen in der Baumhöhlensimulation, die als Schwarm von allein eingezogen sind, daher keine gehaltenen Tiere sind sondern wild lebende Tiere gemäß der Definition in Art. 4 Nr. 8 "wild lebende Tiere" = Tiere, die keine gehaltenen Tiere sind.
Hinzu kommen die §§ 960 und 961 des Bundesgesetzbuches (BGB), die unseres Erachtens hinsichtlich der genauen Definition auch eindeutig sind:
§ 960
Wilde Tiere
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.
§ 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen
Zieht ein Bienenschwarm aus, so wird er herrenlos, wenn nicht der Eigentümer ihn unverzüglich verfolgt oder wenn der Eigentümer die Verfolgung aufgibt.